Maximale Länge der in Großbritannien verwendeten Fahrzeuge

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Aug 22, 2023

Maximale Länge der in Großbritannien verwendeten Fahrzeuge

Veröffentlicht am 12. Oktober 2017 © Crown Copyright 2017 Diese Veröffentlichung ist

Veröffentlicht am 12. Oktober 2017

© Crown Copyright 2017

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Dieser Leitfaden bietet einen kurzen Leitfaden und Ratschläge zu den gesetzlichen Anforderungen in Großbritannien in Bezug auf die maximale Länge von Fahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen verwendet werden dürfen. Die Anforderungen sind in der Road Vehicles (Construction and Use) Regulations 1986 (in der jeweils gültigen Fassung) festgelegt, die in diesem Dokument als „Construction and Use Regulations“ bezeichnet wird. Diese Leitlinien berücksichtigen Änderungen der Verordnungen, die am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten sind.

Die folgenden Tabellen sind eine Zusammenfassung der maximal zulässigen Gesamtlängen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen gemäß Vorschrift 7 der Bau- und Nutzungsverordnung. In den Tabellen werden die Hauptkriterien hervorgehoben, die erfüllt sein müssen, es können jedoch auch andere Kriterien oder Ausnahmen gelten, einschließlich derjenigen in den Regeln, auf die im Rest dieses Dokuments verwiesen wird. Ausführliche Informationen finden Sie in den Vorschriften.

Bei der Bestimmung der Gesamtlänge eines Fahrzeugs sind detaillierte Regeln zu beachten. Bestimmung 3 der Bau- und Nutzungsvorschriften enthält eine Definition der Gesamtlänge eines Fahrzeugs und legt die Teile des Fahrzeugs fest, die bei der Bestimmung der Gesamtlänge einbezogen und ausgeschlossen werden müssen. Dies ist eine Zusammenfassung der relevanten Teile der Verordnung 3.

Die Gesamtlänge ist, bezogen auf ein Fahrzeug, der Abstand zwischen Querebenen, die durch die äußersten nach vorne und hinten vorstehenden Punkte des Fahrzeugs verlaufen, einschließlich aller Teile des Fahrzeugs und aller Behälter, die dauerhafter Beschaffenheit und dementsprechend stark genug für eine wiederholte Verwendung sind Verwendung und alle am Fahrzeug angebrachten oder daran befestigten Teile, außer:

(i) für alle Zwecke –

(a) jeder Rückspiegel;

(b) alle ausziehbaren oder ausziehbaren Vorrichtungen, die Teil einer am Fahrzeug befestigten drehbaren Feuerleiter sind;

(c) alle vor einem Fahrzeug befestigten Schneepflüge;

(d) jedes Behältnis, das speziell für die Aufnahme und sichere Aufbewahrung eines für die Zollabfertigung ausgestellten Siegels bestimmt ist;

(e) alle Ladebordwände, die heruntergelassen werden, während das Fahrzeug steht, um das Be- oder Entladen zu erleichtern;

(f) jede Ladebordwand, die herabgelassen wird, um die Beförderung von Lasten zu erleichtern, die jedoch nicht unbedingt zum Tragen von Lasten erforderlich ist, die an sich so lang sind, dass sie im aufrechten Zustand mindestens bis zur Ladebordwand reichen;

(g) jedes an einem Teil oder an einem Behälter eines Fahrzeugs angebrachte Zubehörteil, das die Tragfähigkeit des Teils oder Behälters nicht erhöht, es aber ermöglicht

(h) jedes Schild, ob starr oder beweglich, das an einem Anhänger angebracht ist, der zum Transport anderer Fahrzeuge konstruiert ist, und dazu bestimmt ist, die Lücke zwischen diesem Anhänger und einem Kraftfahrzeug zu überbrücken, das zu diesem Zweck gebaut ist und an dem der Anhänger befestigt ist, so dass Während der Anhänger am Kraftfahrzeug befestigt ist, dürfen Fahrzeuge, die mit dem Kraftfahrzeug befördert werden sollen, vor Fahrtantritt vom Anhänger auf das Kraftfahrzeug und Fahrzeuge, die auf dem Kraftfahrzeug mitgeführt wurden, von diesem verbracht werden zum Anhänger nach Ende einer Reise;

(i) alle Planen oder andere leicht flexible Mittel zum Abdecken oder Sichern einer Ladung;

(k) alle leeren Behälter, die selbst eine Ladung bilden;

(l) alle Behälter, die eine unteilbare Ladung von außergewöhnlicher Länge enthalten;

(m) jedes Gefäß, das vor dem 30. Oktober 1985 hergestellt wurde und kein Seecontainer ist (nämlich ein Container, der in erster Linie für die Beförderung auf dem Seeweg ohne begleitendes Straßenfahrzeug konzipiert ist);

(n) alle speziellen Geräte oder Apparate gemäß Vorschrift 81(c), die nicht selbst die Tragfähigkeit des Fahrzeugs erhöhen; oder

(o) alle nach hinten vorstehenden Puffer aus Gummi oder einem anderen elastischen Material.

(ii) für die Zwecke der Vorschriften 7, 13A, 13B und 13C –

(a) alle Teile eines Anhängers (im Falle eines landwirtschaftlichen Anhängegeräts nicht die Deichsel oder andere Gegenstände, mit denen er zum Zweck des Ziehens ausgestattet ist), die hauptsächlich dazu bestimmt sind, ihn an ein anderes Fahrzeug zu befestigen, und alle Armaturen, die für die Verwendung in Verbindung mit einem solchen Teil konzipiert sind;

(b) die Dicke jeder Vorder- oder Rückwand eines Sattelanhängers und jedes Teils vor dieser Vorderwand oder hinter dieser Rückwand, der den Laderaum des Fahrzeugs nicht vergrößert.

Wie in der obigen Tabelle unter Punkt (n) dargelegt, werden Gegenstände, die der Definition eines besonderen Geräts oder Apparats entsprechen, bei der Bestimmung der Gesamtlänge eines Fahrzeugs nicht berücksichtigt.

Die Gesamtlänge eines Fahrzeugs wird von der äußersten Vorderseite bis zum äußersten Heck gemessen (normalerweise von der vorderen Stoßstange bis zur Rückseite der tragenden Oberfläche oder des Fahrgestells) – siehe Abschnitt zur Gesamtlänge oben. Bei der Bestimmung der Gesamtlänge des Fahrzeugs können alle besonderen Geräte oder Vorrichtungen (z. B. ein Kranausleger), die über die sonst äußerste Vorder- oder Rückseite des Fahrzeugs hinausragen, außer Acht gelassen werden.

Daher beziehen sich die Anforderungen in Vorschrift 3, die es gestatten, „spezielle Geräte …“ bei der Bestimmung der Gesamtlänge eines Fahrzeugs zu ignorieren, ausschließlich auf spezielle Geräte oder Geräte, die über die Vorder- oder Rückseite (oder beide) Enden des Fahrzeugs hinausragen . Diese Ausnahme gilt daher nicht für Kräne/andere Geräte oder Apparate, die nicht über die Vorder- oder Rückseite des Fahrzeugs hinausragen, da dies keinen Einfluss darauf hat, welche Punkte als vordere und hintere Enden des Fahrzeugs gelten.

In Bezug auf spezielle Geräte oder Apparate, die über den vordersten oder hintersten Punkt des Fahrzeugs hinausragen, besagt Vorschrift 81(d)iii, dass solche Teile so behandelt werden sollten, als ob sie eine Last wären, die von der Vorder- oder Rückseite des Fahrzeugs vorsteht.

Daher unterliegen diese vorstehenden Teile den gleichen Anforderungen (zusätzliche Schilder, Begleitpersonen, polizeiliche Benachrichtigung usw.), die auch für Ladungen gelten würden, die über die Front oder das Heck des Fahrzeugs (oder der Fahrzeugkombination) hinausragen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt dieses Blattes, der Anleitungen zum Projizieren von Lasten enthält.

Die folgenden Abbildungen zeigen einige Beispiele. Das Bild unten zeigt ein „Motorfahrzeug mit Rädern“ der maximal zulässigen Länge, bei dem Teile eines speziellen Geräts oder Geräts der Länge „X“ über die Vorder- und Rückseite hinausragen. Diese Teile der Länge „X“ werden bei der Ermittlung der Gesamtlänge des Fahrzeugs nicht berücksichtigt.

Wenn ein Fahrzeug so konstruiert sein sollte, dass sich auf dem Fahrzeug ein „spezielles Gerät oder Gerät“ befindet (z. B. ein Kran, der wie in der Abbildung unten im Mittelteil des Fahrzeugs montiert ist), gilt die Ausnahme in Vorschrift 3 nicht relevant sein (sofern das spezielle Gerät oder Gerät nicht über die Vorder- oder Rückseite des Fahrzeugs hinausragt).

In diesem Fall beträgt die maximale Gesamtlänge einschließlich Kran 12 m (maximale Gesamtlänge eines Kraftfahrzeugs mit Rädern, außer einem Bus). Wird dieses Kraftfahrzeug mit einem Sattelauflieger der Gesamtlänge „TL“ [Fußnote 1] zu der unten dargestellten Sattelzugkombination gekoppelt, so ist die maximale Gesamtlänge der Gesamtkombination „CL“ auf 16,5 m begrenzt [Fußnote 2].

Ausnahmen von der maximal zulässigen Anhängerlänge gelten für Anhänger, die zum Transport unteilbarer Lasten von außergewöhnlicher Länge verwendet werden [Fußnote 3]. Diese Ausnahmen sind in den Absätzen (3) und (3A) der Vorschrift 7 der Bau- und Nutzungsverordnung festgelegt (siehe Anhang A).

In Vorschrift 7 ist für solche Anhänger keine maximale Länge festgelegt. In Vorschrift 82 der Bau- und Nutzungsvorschriften (Beschränkungen für die Verwendung von Fahrzeugen, die breite oder lange Lasten befördern oder über feste Geräte oder Vorrichtungen verfügen) ist jedoch festgelegt, dass die maximale Gesamtlänge eines Anhängers Das Tragen einer Last von außergewöhnlicher Länge darf zusammen mit etwaigen Vor- oder Rücksprüngen 27,4 m nicht überschreiten.

Wenn ein Anhänger aufgrund der Tatsache, dass er zur Beförderung unteilbarer Lasten außergewöhnlicher Länge verwendet wird, von den maximal zulässigen Anhängerlängen ausgenommen ist, sieht Regel 7 auch eine Ausnahme von den maximal zulässigen Fahrzeugkombinationslängen vor (siehe Absatz 3 von Regel 7). ).

Es ist zu beachten, dass die Verwendung von Anhängern, die für den Transport unteilbarer Lasten von außergewöhnlicher Länge konstruiert sind, auf die Beförderung solcher langer Lasten beschränkt ist.

Ein Beispiel für ein solches Szenario ist in der folgenden Abbildung dargestellt; ein Sattelauflieger, der zum Transport einer Ladung von außergewöhnlicher Länge verwendet wird. In Bezug auf dieses Beispiel begrenzen die Bau- und Nutzungsvorschriften das Maß „Y“ (die unteilbare Ladungslänge) auf maximal 27,4 m, für das Maß „X“ ist jedoch keine Grenze festgelegt. Wenn ein solcher Anhänger daher gezogen wird, um Lasten von außergewöhnlicher Länge zu transportieren, erlaubt das Fehlen einer Kombinationslängenbeschränkung die Verwendung eines „längeren“ Kraftfahrzeugs zum Ziehen solcher Anhänger. Bei Sattelzugkombinationen bedeutet dies, dass die Zugmaschine beispielsweise länger als eine Zugmaschine mit „Standardlänge“ sein könnte, um zusätzliche Ausrüstung wie einen Kran aufzunehmen.

Bitte beachten Sie, dass die Anforderungen für den Transport von Lasten mit außergewöhnlicher Länge detailliert sind und daher immer die Vorschriften selbst herangezogen werden sollten, um zu ermitteln, welche im Einzelfall gelten.

Die Anzahl der Anhänger, die Straßenfahrzeuge ziehen dürfen, ist in Vorschrift 83 der Bau- und Nutzungsverordnung festgelegt. Bestimmte Fahrzeugkategorien dürfen mehr als einen Anhänger ziehen. In diesem Fall kann die Länge des Zugfahrzeugs und jedes einzelnen gezogenen Anhängers begrenzt sein. Hinweise zur Anzahl der Anhänger, die gezogen werden dürfen, finden Sie im DfT-Informationsblatt „Maximale Anzahl von Anhängern“.

Unter bestimmten Umständen können Lasten vorne, hinten oder an den Seiten des Fahrzeugs oder der Kombination von Fahrzeugen, die eine Ladung transportieren, überragen. Die für solche Belastungen geltenden Beschränkungen und Anforderungen sind in den Vorschriften 81 und 82 der Bau- und Nutzungsordnung festgelegt. Hinweise zu den Maßnahmen, die beim Transport überhängender Lasten zu ergreifen sind, finden Sie in einem separaten DfT-Informationsblatt über überhängende Lasten an Fahrzeugen.

Während Lasten über die Front, das Heck oder die Seiten eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination hinausragen können, sehen die Bau- und Nutzungsvorschriften keine Ausnahmen von den maximalen Gesamtabmessungen zur Aufnahme solcher Lasten vor. Bei der Ermittlung der maximalen Gesamtbreite bzw. -länge eines Fahrzeugs sind lediglich die in der Vorschrift 3 der Bau- und Benutzungsordnung genannten Punkte nicht einzubeziehen. Die folgenden Diagramme zeigen Beispiele für Elemente, die bei der Bestimmung der Gesamtlänge eines Fahrzeugs/einer Fahrzeugkombination berücksichtigt werden müssen.

Bei der Bestimmung der Gesamtlänge des Fahrzeugs muss eine vom Heck eines Fahrzeugs ausgehende Vorrichtung zum Abstützen einer über das Heck hinausragenden Last berücksichtigt werden. Im oben gezeigten Beispiel ist eine solche Einrichtung daher nicht zulässig, da die maximal zulässige Fahrzeuggesamtlänge von 12 m überschritten würde.

Die Vorschriften befreien keine Vorrichtungen, die zur Unterstützung eines transportierten Kraftfahrzeugs verwendet werden können (im Beispiel oben blau dargestellt). Im obigen Beispiel müssen die Maße „X“ und „Y“ berücksichtigt werden und somit würde die maximal zulässige Gesamtlänge des Fahrzeugs von 12 m überschritten.

Bei der Bestimmung der maximalen Gesamtlänge des Fahrzeugs sehen die Vorschriften keine Ausnahme für Vorrichtungen vor, die die Ladefläche verlängern. Im obigen Beispiel müssen die Maße „X“ und „Y“ berücksichtigt werden und somit würde die maximal zulässige Gesamtlänge des Fahrzeugs von 12 m überschritten.

(1) Vorbehaltlich der Absätze (2) bis (6) darf die Gesamtlänge eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination einer in einem Punkt in Spalte 2 der Tabelle genannten Klasse die in diesem Punkt in Spalte 3 angegebene Höchstlänge nicht überschreiten der Tabelle, wobei die Gesamtlänge im Falle einer Kombination von Fahrzeugen gemäß Vorschrift 81 (g) und (h) berechnet wird.

2 Im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einem Anhänger, bei dem:

(a) Das Kraftfahrzeug ist ein Schaustellerfahrzeug im Sinne von Anhang 3 Absatz 7 des Gesetzes von 1971; Und

(b) der Anhänger in erster Linie als Wohnraum für eine oder mehrere Personen genutzt wird und nicht auch zur Beförderung von Gütern oder Lasten dient, die für den Zweck des Aufenthalts im Fahrzeug nicht erforderlich sind, gilt Ziffer 1 der Tabelle Der Ersatz von 22m durch 18m und Punkt 1A in der Tabelle entfällt.

3 Die Punkte 1, 1A, 3, 3A und 3B der Tabelle gelten nicht für:

(a) eine Fahrzeugkombination mit einem Anhänger, der für die Beförderung unteilbarer Ladungen außergewöhnlicher Länge gebaut und normalerweise verwendet wird, oder

(b) eine Fahrzeugkombination, die aus einem liegengebliebenen Fahrzeug (einschließlich eines Sattelschleppers) besteht und infolge einer Panne von einem Kraftfahrzeug gezogen wird, oder

(c) ein Sattelkraftfahrzeug, dessen Sattelauflieger ein Tieflader ist, der vor dem 1. April 1991 hergestellt wurde.

3A Die Punkte 6, 7, 7A, 8 und 9 der Tabelle gelten nicht für:

(a) ein Anhänger, der für die Beförderung unteilbarer Ladungen von außergewöhnlicher Länge gebaut ist und normalerweise verwendet wird,

(b) ein liegengebliebenes Fahrzeug (einschließlich Sattelschlepper), das infolge einer Panne von einem Kraftfahrzeug gezogen wird, oder

(c) ein Anhänger, bei dem es sich um eine Trocknungs- oder Mischanlage zur Herstellung von Asphalt, Bitumen oder Teermakadam handelt und die hauptsächlich für den Bau, die Reparatur oder die Instandhaltung von Straßen verwendet wird, oder eine zu diesem Zweck verwendete Straßenhobelmaschine.

3B Darüber hinaus gilt Punkt 7 nicht für:

(a) ein Sattelanhänger, der ein Autotransporter ist,

(b) ein Sattelanhänger, der normalerweise für internationale Fahrten verwendet wird, die teilweise außerhalb des Vereinigten Königreichs stattfinden.

3C Punkt 1A und die Worte „(außer einem in Punkt 1A genannten Kraftfahrzeug)“ in Punkt 1 der Tabelle verlieren nach dem 31. Dezember 2006 ihre Gültigkeit.

(4) Wenn ein Kraftfahrzeug gezeichnet wird:

(a) zwei Anhänger, dann darf nur einer dieser Anhänger eine Gesamtlänge von 7 m überschreiten;

(b) drei Anhänger, dann darf keiner dieser Anhänger eine Gesamtlänge von 7 m überschreiten.

(5) Wenn ein Kraftfahrzeug zeichnet:

(a) zwei oder mehr Anhänger; oder

(b) ein Anhänger, der für die Beförderung unteilbarer Ladungen außergewöhnlicher Länge gebaut und normalerweise verwendet wird – dann –

(i) die Gesamtlänge dieses Kraftfahrzeugs darf 9,2 m nicht überschreiten; Und

(ii) die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination, berechnet gemäß Vorschrift 81 (g) und (h), darf 25,9 m nicht überschreiten, es sei denn, die in Anhang 12 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen wurden erfüllt.

5XA Ein Kraftfahrzeug, das einen Anhänger zieht, der kein Sattelanhänger ist, muss (es sei denn, es handelt sich um ein in Punkt 1A der Tabelle in Absatz (1) aufgeführtes Fahrzeug) den Anforderungen von Absatz (5A) entsprechen. Die Worte in Klammern in diesem Absatz verlieren nach dem 31. Dezember 2006 ihre Gültigkeit.

5A Die Anforderungen dieses Absatzes in Bezug auf eine Kombination von Fahrzeugen bestehen darin, dass mindestens eines der Fahrzeuge in der Kombination kein Nutzfahrzeug ist oder, wenn es sich bei beiden Fahrzeugen in der Kombination um Nutzfahrzeuge handelt, die –

(a) der maximale, parallel zur Längsachse der Fahrzeugkombination gemessene Abstand vom vordersten Punkt der Ladefläche hinter der Fahrerkabine bis zum Heck des Anhängers, abzüglich des Abstands zwischen dem Heck des Kraftfahrzeugs und der Vorderseite des Anhängers der Anhänger darf 15,65 m nicht überschreiten; Und

(b) der maximale, parallel zur Längsachse der Fahrzeugkombination gemessene Abstand vom vordersten Punkt der Ladefläche hinter der Fahrerkabine bis zum Heck des Anhängers überschreitet nicht [16,4 m]; Unterabsatz (a) gilt jedoch nicht, wenn es sich bei beiden Fahrzeugen in der Kombination um Autotransporter handelt

6 Die Anforderungen dieses Absatzes in Bezug auf einen Sattelanhänger lauten:

(a) Der Längsabstand von der Achse des Zugsattelzapfens bis zum Heck des Sattelanhängers beträgt nicht mehr als:

(i) 12,5 m im Falle eines Autotransporters,

(ia) 12,15 m bei der Beförderung eines oder mehrerer Container oder Wechselbehälter bis zu einer maximalen Gesamtlänge von 45 Fuß im Rahmen eines intermodalen Transportvorgangs, oder

(ii) 12 m in allen anderen Fällen; Und

(b) Kein Punkt im Sattelanhänger vor der Querebene, die durch die Achse des Königszapfens verläuft, ist größer als –

(i) 4,19 m von der Achse des Königszapfens entfernt, im Falle eines Autotransporters, oder

(ii) 2,04 m von der Achse des Königszapfens entfernt, in allen anderen Fällen.

6A Für die Zwecke von Absatz (5A) –

(a) Wenn das vordere Ende der Ladefläche eines Kraftfahrzeugs durch eine Wand begrenzt ist, gilt die Dicke der Wand als Teil der Ladefläche. Und

(b) Alle Teile eines Fahrzeugs, die in erster Linie dazu bestimmt sind, ein anderes Fahrzeug daran zu befestigen, und alle Beschläge, die für die Verwendung in Verbindung mit einem solchen Teil bestimmt sind, bleiben bei der Bestimmung des Abstands zwischen der Rückseite eines Kraftfahrzeugs und der Vorderseite unberücksichtigt eines davon gezogenen Anhängers.

7 Für die Zwecke von Absatz (6) ist der Längsabstand von der Achse des Königszapfens bis zur Rückseite eines Sattelanhängers der Abstand zwischen einer Querebene, die durch die Achse des Königszapfens verläuft, und der Rückseite des Sattelanhängers .

7A Wenn ein Sattelanhänger mehr als einen Königszapfen hat oder so konstruiert ist, dass er mit einem Königszapfen in unterschiedlichen Positionen verwendet werden kann, sind Verweise in dieser Regelung auf einen Abstand vom Königszapfen zu verstehen

(a) in Bezug auf ein Fahrzeug, das nach dem [1. Januar 1999] hergestellt wurde, als Hinweis auf den vordersten Achsschenkelbolzen bzw. die vorderste Achsschenkelbolzenposition; Und

(b) in Bezug auf jedes andere Fahrzeug als Hinweis auf den hintersten Achsschenkelbolzen bzw. die hinterste Achsschenkelbolzenposition.

7B Für die Zwecke der Absätze (5A), (6) und (7) –

(a) eine Bezugnahme auf die Vorderseite eines Fahrzeugs ist eine Bezugnahme auf die Querebene, die durch die äußersten nach vorne vorstehenden Punkte des Fahrzeugs verläuft; Und

(b) eine Bezugnahme auf die Rückseite eines Fahrzeugs ist eine Bezugnahme auf die Querebene, die durch die äußersten nach hinten vorstehenden Punkte des Fahrzeugs verläuft, einschließlich (jeweils) aller Teile des Fahrzeugs und aller Behälter, die dauerhaft sind Charakter und dementsprechend stark genug für den wiederholten Gebrauch, und jeglicher Einbau oder Anbau am Fahrzeug, jedoch ausschließlich –

(i) die in Unterabsatz (i) der Definition von „Gesamtlänge“ in der Tabelle in Vorschrift 3(2) dargelegten Dinge und

(ii) im Falle eines Sattelanhängers die in Unterabsatz (ii)(a) dieser Definition genannten Dinge.

8 Wenn ein liegengebliebenes Sattelkraftfahrzeug infolge einer Panne von einem Kraftfahrzeug abgeschleppt wird –

(a) Absatz (5) gilt in Bezug auf die Fahrzeugkombination so, als ob Unterabsatz (b) weggelassen worden wäre, und

(b) Für die Zwecke von Absatz (4) und Absatz (5) in der geänderten Fassung gilt das Sattelkraftfahrzeug als einzelner Anhänger.

9 Niemand darf einen Anhänger mit einer Gesamtlänge von mehr als 18,65 m auf einer Straße benutzen, veranlassen oder genehmigen, es sei denn, die Anforderungen der Absätze 1 und 2 von Anhang 12 werden eingehalten.

Für die Zwecke dieser Verordnung, Bestimmung 82 und Anhang 12 –

(a) „seitlicher Vorsprung“ in Bezug auf eine von einem Fahrzeug beförderte Ladung: der Teil der Ladung, der über eine Seite des Fahrzeugs hinausragt;

(b) Die Breite jedes seitlichen Vorsprungs wird zwischen Längsebenen gemessen, die durch den äußersten Vorsprungspunkt des Fahrzeugs auf der Seite, auf der der Vorsprung liegt, und dem Teil des Vorsprungs, der am weitesten von diesem Punkt entfernt ist, verlaufen.

(c) Verweise auf ein spezielles Gerät oder Gerät in Bezug auf ein Fahrzeug sind Verweise auf einen Kran oder ein anderes spezielles Gerät oder Gerät, das am Fahrzeug angebracht ist und eine dauerhafte oder im Wesentlichen dauerhafte Einrichtung darstellt;

(d) „Vorwärtsprojektion“ und „Rückwärtsprojektion“ –

(i) in Bezug auf eine Ladung, die so befördert wird, dass ihr Gewicht nur von einem Fahrzeug getragen wird, den Teil der Ladung, der über den vordersten Punkt des Fahrzeugs hinausragt, bzw. den Teil, der über den hintersten Punkt hinausragt des Fahrzeugs;

(ii) in Bezug auf eine Ladung, die so befördert wird, dass ein Teil ihres Gewichts von mehr als einem Fahrzeug getragen wird, jeweils der Teil der Ladung, der über den vordersten Punkt des vordersten Fahrzeugs hinausragt, von dem die Ladung getragen wird befördert werden, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, und der Teil der Ladung, der über den hintersten Punkt des hintersten Fahrzeugs hinausragt, mit dem die Ladung befördert wird; Und

(iii) in Bezug auf ein besonderes Gerät oder Gerät jeweils den Teil des Geräts oder Geräts, der, wenn er als vom Fahrzeug beförderte Ladung angesehen würde, Teil einer Ladung wäre, die über den vordersten Punkt des Fahrzeugs hinausragt Fahrzeug und der Teil, der Teil einer Ladung wäre, die über den hintersten Punkt des Fahrzeugs hinausragt, und Verweise in Vorschrift 82 und Anhang 12 auf eine Vorwärtsprojektion oder eine Rückwärtsprojektion in Bezug auf ein Fahrzeug sind entsprechend auszulegen;

(e) Die Länge jedes Vorsprungs nach vorne oder nach hinten wird zwischen Querebenen gemessen, die durch Folgendes verlaufen:

(i) im Falle einer Vorwärtsprojektion durch den vordersten Punkt des Fahrzeugs und den von diesem Punkt am weitesten entfernten Teil der Projektion; Und

(ii) im Falle einer Rückwärtsprojektion durch den hintersten Punkt des Fahrzeugs und den von diesem Punkt am weitesten entfernten Teil der Projektion. In diesem und dem vorstehenden Unterabsatz umfasst „Fahrzeug“ keine speziellen Geräte oder Apparate oder Teile davon, die nach vorne oder nach hinten ragen;

(f) Verweise auf den Abstand zwischen Fahrzeugen in Bezug auf Fahrzeuge, die eine Ladung transportieren, beziehen sich auf den Abstand zwischen den nächstgelegenen Punkten zweier benachbarter Fahrzeuge, von denen die Ladung transportiert wird, gemessen, wenn die Längsachse jedes Fahrzeugs in der Mitte liegt gleiche vertikale Ebene. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes gilt bei der Bestimmung des nächstgelegenen Punktes von zwei Fahrzeugen jedes Teil eines Fahrzeugs, das in erster Linie dazu bestimmt ist, das eine Fahrzeug an das andere zu befestigen, und jedes Zubehörteil, das für die Verwendung in Verbindung mit einem solchen Teil bestimmt ist außer Acht gelassen werden;

(g) Verweise auf eine Kombination von Fahrzeugen in Bezug auf ein Kraftfahrzeug, das einen oder mehrere Anhänger zieht, sind Verweise auf das Kraftfahrzeug und den oder die davon gezogenen Anhänger, einschließlich aller anderen Kraftfahrzeuge, die zu diesem Zweck verwendet werden Unterstützung beim Antrieb des Anhängers oder der Anhänger auf der Straße;

(h) Die Gesamtlänge einer Fahrzeugkombination ist der Abstand zwischen dem vordersten Punkt des in der Kombination enthaltenen Zugfahrzeugs und dem hintersten Punkt des hintersten darin enthaltenen Fahrzeugs, gemessen an der Längsachse jedes darin enthaltenen Fahrzeugs die Kombination liegt in derselben vertikalen Ebene;

(i) der äußerste Vorsprungspunkt eines Fahrzeugs ist der Punkt, von dem aus die Gesamtbreite des Fahrzeugs gemäß der Definition der Gesamtbreite in Vorschrift 3 Absatz 2 berechnet wird;

(j) Unbeschadet des Unterabsatzes (e) ist der vorderste bzw. hinterste Punkt eines Fahrzeugs der vorderste oder hinterste Punkt, von dem aus die Gesamtlänge des Fahrzeugs gemäß der Definition von berechnet wird Gesamtlänge gemäß Vorschrift 3 Absatz 2; Und

(k) Ein land-, garten- oder forstwirtschaftliches Gerät, das starr, aber nicht dauerhaft an einem landwirtschaftlichen Kraftfahrzeug, landwirtschaftlichen Anhänger oder landwirtschaftlichen Anhängegerät montiert ist, unabhängig davon, ob ein Teil seines Gewichts von einem oder mehreren seiner eigenen Räder getragen wird oder nicht, wird nicht behandelt als Ladung oder Spezialgerät auf diesem Fahrzeug.

Webversionen der in diesem Informationsblatt genannten Dokumente sind möglicherweise im Nationalarchiv http://www.legislation.gov.uk/ verfügbar. Wenn Sie alternativ gedruckte Exemplare erwerben möchten, können Sie bei TSO gesetzliche Instrumente erwerben:

The Stationery Office TSO Orders/Post Cash Dept Postfach 29NorwichNR3 1GN

Tel: 0870 600 5522Online-Bestellung: www.tsoshop.co.uk

Es ist jedoch zu beachten, dass die Bau- und Nutzungsordnung mehrfach geändert wurde und wahrscheinlich auch in Zukunft noch einmal geändert wird, was es schwierig machen kann, sicherzustellen, dass die gedruckte Version, die Sie besitzen, die aktuelle Fassung der Verordnung enthält. Es sind auch konsolidierte Versionen der Vorschriften verfügbar; wie zum Beispiel The Encyclopaedia of Road Traffic Law and Practice, herausgegeben von Sweet und Maxwell. Solche Veröffentlichungen werden ständig aktualisiert und sind in den meisten städtischen Präsenzbibliotheken verfügbar.

Diese Anleitung unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für alle GOV.UK-Inhalte gelten.

In den meisten Fällen beträgt diese maximal 13,6 m (maximal 12 m vom Königszapfen bis zum Heck des Anhängers und kein Punkt des Anhängers, der mehr als 2,04 m vor dem Königszapfen liegt). Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel – bitte beachten Sie die Regelungen – Regelung 7 (1) der Bau- und Nutzungsordnung. ↩

Es gelten begrenzte Ausnahmen – bitte beachten Sie die Regelungen – Regelung 7 (1) der Bau- und Nutzungsordnung. ↩

Die Bau- und Nutzungsvorschriften erlauben die Beförderung unteilbarer Lasten, die lang (bis zu 27,4 m lang), aber nicht schwer sind (die in Teil IV der Bau- und Nutzungsvorschriften festgelegten Gewichtsgrenzen nicht überschreiten). Bestimmungen, die die Beförderung unteilbarer Lasten ermöglichen, die dürfen nicht auf Fahrzeugen befördert werden, die den Bau- und Nutzungsvorschriften entsprechen und in der Road Vehicles (Authorisation of Special Types) (General) Order 2003 ↩ enthalten sind